§ 83 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 83
Erfahrungsanstieg

(1) Die Gemeindemitarbeiterin rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe ihrer Gehaltsklasse vor. In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über maximal zehn weitere Gehaltsstufen möglich.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30 September endet.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

  1. a) durch Nichtablegen der im Dienstvertrag vorgesehenen Dienstprüfung innerhalb der hierfür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des ergebnislosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung;
  2. b) während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Sonderurlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;
  3. c) während einer Bildungskarenz (§ 71);
  4. d) solange die Leistungsbewertung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 87) lautet; oder
  5. e) für die Dauer der Außerdienststellung nach § 70 Abs. 2.

04.12.2019

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