§ 83 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

§ 83

Übernahme der Abfindungsgrundstücke;
Abschluß des Verfahrens; nachträgliche Wertausgleichungen;
Einstellung des Verfahrens

(1) Bezüglich der Übernahme der Abfindungsgrundstücke, des Abschlusses des Verfahrens und gegebenenfalls der nachträglichen Wertausgleichungen ist § 63 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, daß einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, so ist das Einzelteilungsverfahren von der Behörde mit Bescheid einzustellen und nötigenfalls (über Parteiantrag oder von Amts wegen) das Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Eine solche Einstellung des Einzelteilungsverfahrens ist in der im § 112 vorgeschriebenen Art kundzumachen und mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)