§ 83 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

17. Abschnitt

Gemeindeverbände

§ 83

Bildung

(1) In den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (Art. 15 Abs. 1 B-VG) kann im Interesse der Zweckmäßigkeit durch Landesgesetz zur Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden, soweit hiedurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und als Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird (Art. 116a Abs. 2 B-VG). Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe der Landesgesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

(2) In einen Gemeindeverband können auch die Städte mit eigenem Statut einbezogen werden.

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