§ 83 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1996

LGBl. Nr. 68/1996

Grundsätze des Ermittlungsverfahrens

§ 83

Für das Ermittlungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 Abs. 4 bis 8, 28 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 64 bis 68 und 70 bis 72 unter Beachtung folgender Abänderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:

  1. a) die Agrargemeinschaften haben innerhalb der von der Agrarbehörde festzusetzenden Frist das Verzeichnis der den Gemeinschaften gehörigen Liegenschaften und ihrer Mitglieder der Agrarbehörde vorzulegen. In dem Verzeichnis sind auch die Anteilsrechte und Gegenleistungen ersichtlich zu machen;
  2. b) die Agrarbehörde hat das Verzeichnis zu überprüfen, erforderlichenfalls richtigzustellen und sodann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen;
  3. c) ist die Mitgliedschaft zweifelhaft oder strittig, entscheidet die Agrarbehörde;
  4. d) die Kundmachung gemäß § 67 Abs. 2 ist in den Bescheid, mit dem das Regelungsverfahren eingeleitet wird, aufzunehmen;
  5. e) die rechtskräftigen Verzeichnisse bilden einen Anhang zu den Satzungen der Agrargemeinschaft;
  6. f) Änderungen der rechtskräftigen Verzeichnisse sind nur auf Grund von gemäß §§ 55, 56 und 58 erteilten agrarbehördlichen Genehmigungen zulässig;
  7. g) die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Ertrag an Bodenerzeugnissen und die zulässige Nutzung zu beziehen. Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden;
  8. h) die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen sind festzustellen. Bezüglich dieser ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, daß die Forderungen, soweit sie nicht durch Rückzahlung bereinigt werden können, möglichst in niedrig verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit getilgt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)