Schlussbestimmungen
§ 83.
(1) § 82 Abs. 6 bis 12 tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Oktober 2001 oder in dem sich aus einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 8 ElWOG ergebenden Zeitpunkt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 10. Dezember 1998 über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens im Burgenland (Bgld. Elektrizitätswesengesetz 1999 - ElWG 1999) außer Kraft.
(3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 31 Abs.1 Z 3 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 53 Abs. 3 Z 5 anstelle des Betrages von € (Euro) 50.000 der Schillingbetrag von 690.000,--, im § 61 Abs. 5 anstelle des Betrages von € (Euro) 7.300 der Schillingbetrag von 100.000,-- und im § 78 Abs. 1 anstelle des Betrages von € (Euro) 14.500 der Schillingbetrag von 200.000,--.
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