§ 83
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
- 1. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
- 2. durch Widerruf der Bestellung oder
- 3. durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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