§ 83 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verlängerung der Schonzeit; Einstellung des Abschusses

§ 83.

(1) Bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen und dergleichen verursacht werden, hat die Landesregierung für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Jagdgebiete die Schonzeiten zu verlängern oder auch die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einzustellen.

(2) Sinkt der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuß oder unwirtschaftliche Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

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