§ 82 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

§ 82

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

(1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so hat die Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und die Interessen des Dienstnehmers das in den §§ 81 und 88 genannte Urlaubsausmaß in Arbeitstagen auszudrücken.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 81 Abs. 4 nicht anzuwenden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß des Beamten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

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