§ 82
Unterrichtsstunden und Pausen
für Berufsschulen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Landesregierung vorübergehend mit 45 Minuten festgesetzt werden.
(2) In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.
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