§ 82 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 82

Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen

Zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen in Kärnten nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden..

08.02.2019

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