Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben - ausgenommen Aufgaben nach §§ 37 Abs. 2 - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2010
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben - ausgenommen Aufgaben nach §§ 37 Abs. 2 - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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