§ 82
Anrechnung von Berufserfahrung
(1) Der Gemeindemitarbeiterin sind zum Zeitpunkt ihrer Einstellung und ihrer Überstellung (§ 80 Abs. 2) einschlägige öffentliche wie private Vordienstzeiten, das sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit, in denen die Gemeindemitarbeiterin für die vorgesehene Verwendung wichtige Berufserfahrung erworben hat, bis zu dem in Abs. 2 definierten Höchstausmaß anzurechnen.
(2) Die Landesregierung hat die Höchstgrenze der anrechenbaren Vordienstzeiten je Modellstelle durch Verordnung festzulegen (Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung).
(3) Die Anrechnung von Berufserfahrung erfolgt durch die Ermittlung eines Vorrückungsstichtages. Hiefür werden die nach Abs. 1 und 2 anzurechnenden Vordienstzeiten dem Tag der Anstellung bzw. Überstellung vorangesetzt. Die zwischen dem anlässlich der Anstellung bzw. Überstellung berechneten Vorrückungsstichtag und dem Tag der Einstellung bzw. der Überstellung verbrachten Zeiten sind hinsichtlich des Erfahrungsanstieges nach § 83 Abs. 1 so zu behandeln, als ob die Gemeindemitarbeiterin diese Zeiten im Dienststand der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes verbracht hätte. Die Bestimmungen über die Ermittlung des Vorrückungstermins gelten sinngemäß.
(4) Sofern mit einer Gemeindemitarbeiterin wiederholt befristete Dienstverhältnisse für die Dauer der Saison begründet werden, sind Vordienstzeiten iSd Abs. 1 im tatsächlichen Ausmaß ohne Berücksichtigung der Höchstgrenze nach Abs. 2 anzurechnen. Dabei zählt eine Saison mit mindestens 13 ununterbrochenen Wochen als ein halbes Jahr, bei einer Saison mit mehr als 26 Wochen wird auf die tatsächliche Dauer der Vordienstzeiten abgestellt.
04.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)