§ 82 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

b) Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern

(Sonderteilung)

§ 82

(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluß eines Vergleiches über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen ihnen schwebenden und etwa mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solcher Vergleich zustande und besteht gegen diesen, vom allgemein volkswirtschaftlichen oder besonderen land- oder forstwirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen kein Bedenken, so ist der Vergleich zu genehmigen und zu beurkunden.

(2) Kommt ein genehmigungsfähiger Vergleich nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren sinngemäß durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)