§ 82 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 82

Schalldämmung

(1) Alle Aufenthaltsräume in Schulgebäuden, insbesondere die Unterrichtsräume, sind gegen den Außenlärm und die Übertragung von im Gebäude entstehendem Schall ausreichend abzuschirmen.

(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

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