§ 82
(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn seine Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.
(2) Wird ein Bürgermeister während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn dem Bürgermeister aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(3) Die Leistungen nach Abs. 1 sind vom Pensionsfonds der Gemeinden nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1992, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Hilfsorgan der Gemeinde zu liquidieren.
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