§ 82 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 82

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

zwischen Gemeinden

(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. § 81 bleibt unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 81 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)