§ 82 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2015

§ 82

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

zwischen Gemeinden

(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. § 81 bleibt unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 81 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

03.03.2015

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