§ 82 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 82

Bezug bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Verwendung

(1) Wird die oder der Bedienstete zeitlich befristet auf die Dauer der Abwesenheit einer oder eines Bediensteten vom betreffenden Arbeitsplatz (zB wegen Urlaub, Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Krankheit, Entsendung) oder auf einem befristet eingerichteten Arbeitsplatz ununterbrochen mehr als drei Monate höherwertig verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Gehalt, das gebühren würde, wenn die Zuweisung des höherwertigen Arbeitsplatzes nicht vorübergehend, sondern auf Dauer wäre. Diese Bestimmung ist bei Arbeitsplätzen nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist.

(2) Wird die oder der Bedienstete gemäß § 32 probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsgehalt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)