§ 82 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

2. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 82

Strafbestimmungen

(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich

  1. 1. den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß § 23 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
  2. 2. die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
  3. 3. seinen Pflichten gemäß § 7 zuwiderhandelt;
  4. 4. seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt;
  5. 5. Anordnungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;
  6. 6. seinen Pflichten gemäß §§ 16 und 17 zuwiderhandelt;
  7. 7. das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 26 Abs. 1);
  8. 8. unbefugt eine Ehrenmedaille (§ 73), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

23.12.2019

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