2. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 82
Strafbestimmungen
(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich
- 1. den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß § 23 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
- 2. die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
- 3. seinen Pflichten gemäß § 7 zuwiderhandelt;
- 4. seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt;
- 5. Anordnungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;
- 6. seinen Pflichten gemäß §§ 16 und 17 zuwiderhandelt;
- 7. das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 26 Abs. 1);
- 8. unbefugt eine Ehrenmedaille (§ 73), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
23.12.2019
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