§ 77 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 77

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 39 errichtet;
  2. 2. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 40 betreibt;
  3. 3. den Organen der Aufsichtsbehörde gemäß § 41 in Wahrung ihrer amtlichen Aufgaben Zutritt zu den Liegenschaften und den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen Auskünfte nicht erteilt;
  4. 4. eine gemäß § 41 Abs. 4 und 5 oder § 72 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Behebung von Mängeln bzw. Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;
  5. 5. einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;
  6. 6. der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  7. 7. gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.

(2) Personen, die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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