§ 77
Widerruf der Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher
Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 75 Abs. 1 bis 3 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat sie die Bestätigung zu widerrufen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.
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