§ 71 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 71

Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen

Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)