§ 50
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. der Anzeigepflicht nach § 30 oder der Auskunftspflicht nach § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- 2. vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.
09.01.2023
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