§ 50 K-PBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 50
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. der Anzeigepflicht nach § 30 oder der Auskunftspflicht nach § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  2. 2. vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.

09.01.2023

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