2. Abschnitt
Förderung der Tagesbetreuung
§ 50
Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern
(1) Zur Unterstützung der Aufgaben nach § 43 fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.
(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn
- a) die Betreuung durch die Tagesmutter oder den Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;
- b) die Tagesmutter oder der Tagesvater selbständig tätig ist;
- c) die Tagesmutter oder der Tagesvater kein Entgelt einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
- d) sich die Tagesmutter oder der Tagesvater verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:
- a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
- b) die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
- c) jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;
- d) die Höhe der Grundförderung und des Elternbeitragsersatzes;
- e) die Abwicklung der Förderung.
(4) Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
23.09.2024
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