§ 50 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 50
Funktionszulage

(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung, in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen oder in den medizinisch-technischen Akademien zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Funktionszulage ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.

(3) Die Funktionszulage ist neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(4) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Abgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.

25.02.2021

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