§ 50 K-StrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 50

Viehweide

Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben der öffentlichen Straßen, ausgenommen überregionalen Radverkehrswegen, ist verboten.

11.09.2012

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