zu Abs. 2: LGBl. Nr. 31/2014, LGBl. Nr. 83/2016
§ 50
Wahlzeugen
(1) Die Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je zwei in der Gemeinde wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen zu entsenden.
(2) Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und bei Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(3) Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.
19.12.2016
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