§ 50 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

5. Hauptstück
Mit der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung befasste Personen und Institutionen

1. Abschnitt
Einrichtungen und Aufgaben

§ 50
Einteilung

Personen und Einrichtungen, die sich mit der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. 1. die Gleichbehandlungskommission;
  2. 2. das Referat für Frauen und Gleichstellung und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte;
  3. 3. die Gleichbehandlungsstelle und die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle;
  4. 4. die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte;
  5. 5. die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten;
  6. 6. die Gleichbehandlungsbeauftragte für Landeslehrpersonen.

16.11.2021

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