§ 50 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

LGBl. Nr. 84/2008, LGBl. Nr. 77/2022

2. Unterabschnitt

Dienstzeit

§ 50

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts ist:

  1. 1. Dienstzeit die Zeit
  1. a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
  2. b) einer Dienststellenbereitschaft,
  3. c) eines Journaldienstes und
  4. d) der Überstunden,
  1. 2. Mehrdienstleistung
  1. a) die Überstunden,
  2. b) jene Teile des Journaldienstes, während derer die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen und
  3. c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 59 Abs. 2 im selben Kalenderquartal im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
  1. 3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden und
  2. 4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

27.10.2022

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