§ 50
Dienstleistung während der Herabsetzung der
regelmäßigen Wochenarbeitszeit
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die oder der Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann die oder der Bedienstete, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach den §§ 48, 49 oder 52 herabgesetzt worden ist, über die für sie oder ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
23.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)