§ 50
Mehrtägige Veranstaltungen
Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulart/Schulstufe Ausmaß in Kalendertagen
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a
- 1. Schulstufe 13
- 2. Schulstufe 13
- 3. Schulstufe 13
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
- 1. bis 4. Schulstufe insgesamt 8
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c
- 1. Schulstufe 13
- 2. Schulstufe 8
- 3. Schulstufe 4
- 4. Schulstufe 15
An Schulen
gemäß § 3 Abs. 1 lit. d insgesamt 3
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