§ 50 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.2020

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 25/2020

Verwaltungsausschuß und Obmann

§ 50

(1) Der Verwaltungsausschuß beschließt in allen jenen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind und über die der Obmann nicht selbständig verfügen kann oder will.

(2) Der Ausschuß besteht bei nicht mehr als 50 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 5 Mitgliedern, bei 51 bis 100 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 7 Mitgliedern, bei 101 bis 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern und bei mehr als 150 Mitgliedern der Agrargemeinschaft aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen, die nach den von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechten zu werten sind, auf sich vereinen. Eine Wahl durch Zuruf (§ 51 Abs. 2) ist zulässig. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt. Die gewählten Mitglieder haben jedoch ihre Funktion bis zur durchgeführten Neuwahl wahrzunehmen.

(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder vom Obmann oder vom Obmannstellvertreter (§ 51 Abs. 3 und 5) gegen Nachweis schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor der Sitzung eingeladen wurden. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(4) Von der Wahl des Ausschusses kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfaßt; in diesem Fall nimmt der Obmann auch die Aufgabe des Ausschusses wahr.

17.04.2020

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