§ 50 K-GHG

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2019

§ 50
Buchungstag

(1) Für Erträge und Aufwendungen ist der Buchungstag der Tag der Lieferung oder Leistung.

(2) Für Einzahlungen und Auszahlungen ist der Buchungstag der Zahlungstag gemäß § 43.

(3) Verrechnungen, die nicht unter die Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 fallen, sind unverzüglich vorzunehmen.

25.11.2019

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