§ 50 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 50

Landesfeuerwehrtag

(1) Dem Landesfeuerwehrtag gehören an:

  1. 1. der Landesfeuerwehrkommandant,
  2. 2. die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
  3. 3. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
  4. 4. die Fachreferenten des Landesfeuerwehrkommandos (Landesreferenten),
  5. 5. die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
  6. 6. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
  7. 7. die Fachreferenten der Bezirksfeuerwehrkommanden (Bezirksreferenten) und
  8. 8. die Feuerwehrkommandanten.

(2) Stimmberechtigt am Landesfeuerwehrtag sind die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 8.

(3) Dem Landesfeuerwehrtag obliegt:

  1. 1. die Behandlung von Berichten der Organe des Landesfeuerwehrverbands und die Entgegennahme sonstiger grundsätzlicher Informationen;
  2. 2. die Behandlung grundsätzlicher Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;
  3. 3. die Wahl der Rechnungsprüfer.

(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Für die Behandlung des Rechnungsabschlusses sind jedenfalls die Rechnungsprüfer beizuziehen.

(5) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

(6) Der Landesfeuerwehrtag ist vom Landesfeuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat der Landesfeuerwehrkommandant mindestens jedes dritte Kalenderjahr den Landesfeuerwehrtag zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Landesfeuerwehrrat einzuberufen.

23.12.2019

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