§ 50
Datenschutz
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 2 gemeinsam zu verarbeiten. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ausschließlich auf den Zweck der Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Chancengleichheit oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten nach diesem Gesetz beschränkt.
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
- 1. von Menschen mit Behinderungen und von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten:
- a) Namen und akademische Grade;
- b) Geschlecht;
- c) Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze, Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
- d) Angaben zur Unterkunft (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohner);
- e) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit;
- f) Geburtsdatum;
- g) Sozialversicherungsnummer;
- h) Angaben zur Staatsbürgerschaft;
- i) gegebenenfalls Angaben zur gesetzlichen Vertretung, Bevollmächtigung oder Erwachsenenvertretung, Name und Adresse des Vertreters sowie nötige Nachweise darüber;
- j) gegebenenfalls Schulbesuchsbestätigung oder Studiennachweise bezüglich Studienbeginn und Studienende;
- k) allfälliges Aufenthaltsrecht;
- l) Familienstand;
- m) Daten betreffend Ausbildung und Beruf sowie ausgeübter selbstständiger Tätigkeiten;
- n) Versicherungszeiten, Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, Art und Ausmaß, Name und Anschrift des Dienstgebers;
- o) Bankverbindungen und Kontoauszüge;
- p) Daten über Einkommensverhältnisse, Nachweis über Unterhaltsansprüche, Daten über den Bezug von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Pflegegeldstufe;
- q) Art der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG;
- r) Ärztliche Zeugnisse über aktuelle oder andauernde Arbeitsunfähigkeit, wenn das gesetzliche Pensionsalter bei Antragstellung nicht erreicht ist, ärztliche Zeugnisse über Krankheit und Pflegebedürftigkeit einer zu betreuenden Person, Daten betreffend Vorliegen einer Behinderung;
- s) Daten betreffend ein anhängiges Pensionsverfahren, Art und Höhe der vom Pensionsversicherungsträger erbrachten Leistungen, Beginn und Ende des Leistungsbezuges, Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;
- t) gegebenenfalls Angaben über die Aufenthaltsberechtigung, Asyl und betreffend den Grundversorgungsanspruch;
- u) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (bPK-GS), die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU), Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP), Amtliche Statistik (vbPK-AS) gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;
- 2. von Dienstgebern der Menschen mit Behinderungen: Namen oder Firma und Adressdaten sowie personenbezogene Daten gemäß lit. n und p in Bezug auf den Nachweis des Einkommens der Menschen mit Behinderungen.
(3) Im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 1 obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Die Verantwortlichen haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des AMS ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
24.05.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)