§ 50
Allgemeine Grundsätze der Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung hat sämtliche Vermögensgegenstände des langfristigen und kurzfristigen Vermögens insbesondere aktive Rechnungsabgrenzungen, das Nettovermögen (Ausgleichsposten), Sonderposten erhaltene Investitionskostenzuschüsse und Fremdmittel insbesondere passive Rechnungsabgrenzungen zu enthalten und ist in die Positionen der Anlage 1c VRV 2015 zu gliedern und für den Gesamthaushalt der Gemeinde zu erstellen und auszuweisen.
(2) In der Vermögensrechnung dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) Positionen dürfen über die Anlage 1c VRV 2015 hinausgehend nicht hinzugefügt werden, jedoch können zusätzlich zu den einzelnen Positionen detaillierte Angaben mit dem Hinweis „davon“ ausgewiesen werden, wobei sich diese zumindest aus den Werten des Detailnachweises auf Kontenebene ergeben müssen.
23.12.2019
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