14. Abschnitt
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
§ 50
Prüfung durch eine unabhängige Prüferin
oder einen unabhängigen Prüfer, Allgemeines
(1) Die Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer aus der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.
(2) Die Prüfung umfasst entweder alle oder einzelne Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG. Im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist anzuführen, welche Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG Gegenstand der Prüfung sind. Die erforderlichen Kenntnisse in den anderen Fachbereichen sind durch geeignete schriftliche Unterlagen gemäß §§ 45 bis 49 nachzuweisen.
13.09.2019
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