§ 50 Bgld. RPG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 50

Bebauungsrichtlinien

(1) Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen.

(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn vermieden werden.

(3) Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:

  1. 1. die Bebauungsweise,
  2. 2. die Baulinie,
  3. 3. die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
  4. 4. allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude und
  5. 5. die bauliche Ausnutzung der Bauplätze.

(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 6 bis 11 anzuwenden.

(5) Für die Änderung und Aufhebung von Bebauungsrichtlinien ist § 49 anzuwenden. Bei der Erstellung, Änderung und Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.

25.07.2019

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