§ 50  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 50

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

  1. a) Organen entgegen § 45 Abs. 4 die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;
  2. b) der Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß § 22 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  3. c) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

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