§ 50 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013

§ 50

Erlag des Pachtbetrages

(1) Der erste Pachtbetrag ist binnen zweier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung und jeder folgende spätestens vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres beim Jagdausschuss zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen verrechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird.

(2) Wird der Pachtbetrag zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche der Pächterin oder dem Pächter die Zahlung binnen zweier Wochen mit Bescheid aufzutragen hat. Kommt die Pächterin oder der Pächter dem Zahlungsauftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution zu verfügen.

(3) Die oder der im Sinne der §§ 41 Abs. 4 und 43 Abs. 2 in das Pachtverhältnis eingetretene Pächterin oder Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtbetrag, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu erlegen.

15.01.2014

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