10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 50
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit im Abs. 3 und 4 oder sonst nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich der Feuerungsanlagen mit mindestens 1 MW Brennstoffwärmeleistung zuständig.
(4) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung ist zuständig für
- 1. die Zuteilung und den Widerruf von Prüfnummern von Prüfberechtigten,
- 2. die Führung der Liste aller Prüfnummern gemäß § 37 Abs. 2,
- 3. die Durchführung der Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und
- 4. die Umsetzung des unabhängigen Kontrollsystems.
(5) Hinsichtlich der Durchführung der angeführten Richtlinien hat die Behörde mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Behörden und der Europäischen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind, wenn nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind soweit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
23.05.2019
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