zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 50
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit im Abs. 3 und 4 oder sonst nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich der Feuerungsanlagen mit mindestens 100 kW bis zu 50 MW Brennstoffwärmeleistung zuständig.
(4) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ist zuständig für
- 1. die Zuteilung und den Widerruf von Prüfnummern von Prüfberechtigten,
- 2. die Führung der Liste aller Prüfnummern gemäß § 37 Abs. 2,
- 3. die Durchführung der Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,
- 4. die Umsetzung des unabhängigen Kontrollsystems,
- 5. die Administrierung der Anlagendatenbank gemäß § 48.
(5) Hinsichtlich der Durchführung der angeführten Richtlinien hat die Behörde mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Behörden und der Europäischen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind, wenn nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind soweit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
05.10.2021
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