§ 50
Übergangsbestimmungen
(1) Die auf Grund der Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2020, und die auf Grund der Bestimmungen der Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, rechtskräftig bewilligten Altenwohn- und Pflegeheime können auf Grund dieser rechtskräftigen Betriebsbewilligungen weitergeführt werden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, zu Ende zu führen.
(3) § 6 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 13 dieser Verordnung finden nur auf jene Altenwohn- und Pflegeheime Anwendung, die seit Inkrafttreten der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, neu errichtet werden oder für Zu- und Aufbauten an ein bestehendes Altenwohn- und Pflegeheim, welche seit Inkrafttreten der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, durchgeführt werden und einer Bewilligung nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, bedürfen.
07.05.2024
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