§ 42 Bgld. LBwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 42

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Abschnitte 2 und 7 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

20.12.2018

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