Anlage 1 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1994

Anlage 1

— E. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:

Ziel des Förderunterrichts ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffendes Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Dokumentalistische Neugliederung (vgl. § 0) jedoch keine

inhaltliche Änderung durch die Novelle BGBl. Nr. 350/1994

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

10008570

Dokumentnummer

NOR12102063

alte Dokumentnummer

N6198536877J

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