Anlage 1
— E. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichts ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffendes Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Dokumentalistische Neugliederung (vgl. § 0) jedoch keine
inhaltliche Änderung durch die Novelle BGBl. Nr. 350/1994
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Gesetzesnummer
10008570
Dokumentnummer
NOR12102063
alte Dokumentnummer
N6198536877J
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