Anlage 1 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 1

— FRÜHFÖRDERUNGSPRAXIS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht soll die Erfahrungen in Kindergartenpraxis erweitern, vertiefen und abrunden helfen. Durch Einbeziehung der Praxis bei Kindern von 6 Monaten bis 3 Jahren sollen die Schüler befähigt werden, aus der Erkenntnis der Bedeutung der Frühförderung Erziehungs- und Bildungsaufgaben auch bei ganz jungen Kindern zu übernehmen und insbesondere durch Hinwendung zum einzelnen Kind kompensatorisch zu wirken.

Lehrstoff:

4. und 5. Klasse (je 2 Wochenstunden):

Hospitieren und Praktizieren in Säuglingsheimen, Krippen, Integrationsgruppen und ähnlichem. Einblick in die Anfänge kindlichen Spielverhaltens („Lernen lernen“). Anleitung zu erzieherisch richtiger Planung und Durchführung der Kinderpflege (Essen, Reinlichkeitserziehung, Schlafen ua.). Erkennen von entwicklungsentsprechendem Verhalten der Kinder und Erfassen von Auffälligkeiten. Einblick in die den Bedürfnissen des jungen Kindes gemäße Planung des Tagesablaufes, der Raumgestaltung und des Angebotes altersangemessener Aktivitätsmöglichkeiten und erste praktische Erprobung derselben.

Hospitieren in weiteren Institutionen, die auch mit Erziehung junger Kinder befaßt sind, wie Mutterberatung, allenfalls Tagesmutter ua. Erstellen zweckmäßiger Aufzeichnungen und Berichte.

Didaktische Grundsätze:

Sinngemäß gelten die didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes Kindergartenpraxis, soweit sie auch für die Frühförderungspraxis relevant sind, unter besonderer Berücksichtigung der für die Altersstufe von sechs Monaten bis drei Jahren unabdingbaren Individualisierung der Erziehung.

Die Blockung von Unterrichtsstunden ist aus didaktischen Gründen wünschenswert.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008570

Dokumentnummer

NOR12101593

alte Dokumentnummer

N6198514706S

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