Anlage 1
— E. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichts ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffendes Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10008570
Dokumentnummer
NOR12101607
alte Dokumentnummer
N6198514720S
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