Anlage 1 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 1

— E. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:

Ziel des Förderunterrichts ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffendes Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008570

Dokumentnummer

NOR12101607

alte Dokumentnummer

N6198514720S

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