Anlage 1 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 1

— B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

  1. 1. Verbindliche Übungen für alle Schüler

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erlangen von ergänzenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Bewältigung verschiedener Aufgaben, die für die verantwortungsbewußte Arbeit im Kindergarten erforderlich sind.

In der 1. Klasse sollen die Schüler im Koch- und Wirtschaftsbereich schwerpunktmäßig die Fähigkeit erwerben, einfache Mahlzeiten nach gesundheitlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen herzustellen. Sie sollen imstande sein, Speisen und Getränke, die für die Zubereitung mit Kindern geeignet sind, auszuwählen. Weiters sollen sie grundlegende Erfahrungen mit hauswirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse im künftigen Beruf, erlangen.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse (3 Wochenstunden):

Sofortmaßnahmen zur Ersten Hilfe im Kindergarten (insbesondere Behandlung von Wunden, Stillen von Blutungen, Anlegen von Verbänden). Richtige Maßnahmen bei plötzlichen Erkrankungen und bei Unfällen verschiedenster Art. Pflegerische Handhabungen bei Kleinkindern.

Ausarbeitung von Speiseplänen, Vorbereitung und Herstellung einfacher Mahlzeiten. Anregungen für das Aufwerten von Speisen, die aus Großküchen geliefert werden.

Aufbau und Pflege von Tischkultur.

Hauswirtschaftliche Arbeiten.

Haushalts- und Wirtschaftsführung nach ökonomischen und

gesundheitlichen Gesichtspunkten.

Einführung in die Handhabung von Geräten für die Medienerziehung.

  1. 4. Klasse (1 Wochenstunde):

Kennenlernen verschiedener Möglichkeiten des Puppenspiels. Erproben unterschiedlicher Formen, Figuren und Techniken.

Verkehrserziehung: Einführung in die Ziele und Aufgaben der Verkehrserziehung im Kindergarten (zB Wecken positiver Einstellung zum Straßenverkehr; Aufbau von verkehrsgerechtem Verhalten; Anbahnung eigenverantwortlichen Handelns und partnerschaftlichen, defensiven Verhaltens im Hinblick auf die zukünftige Verkehrsteilnahme); Sicherung der für die Verkehrserziehung im Kindergarten notwendigen fachlichen Voraussetzungen (zB Beachtung des jeweiligen Entwicklungsstadiums der Kinder; Kennen der sozialpsychologischen Grundlagen; Kenntnis von Übungs- und Trainingsmöglichkeiten; Bewußtmachen des Zusammenwirkens von Straßenbeschaffenheit, Verkehrs- und Witterungseinflüssen, Fahrzeugart und Verkehrsregeln); Planung der Verkehrserziehung im Kindergarten (zB Anwenden didaktischer Modelle; Einsatz geeigneter Methoden; Zusammenarbeit mit Eltern und Exekutive).

Angebot von Übungen für Kontaktanbahnung und Kooperation, insbesondere mit Erwachsenen.

  1. 5. Klasse (2 Wochenstunden):

Einfache Buchhaltung (insbesondere Budgetplanung, Kontoführung, Rechnungsführung, Material- und Inventarverwaltung).

Übungen zur Gesprächsführung; Verhaltenstraining; Methoden der Reflexion von Gruppenprozessen.

Methoden für kompensatorische und emanzipatorische Erziehung und deren praktische Anwendung.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht der verbindlichen Übungen ist von Fachkräften, allenfalls außerschulischen Experten der betreffenden Sachgebiete, zu halten. Der Unterrichtsertrag ist durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.

Die methodische Gestaltung des Unterrichts in der 1. Klasse soll vorrangig die Selbsttägigkeit der Schüler gewährleisten, um den Aufbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich zu sichern.

Weiters soll durch das Prinzip der Selbsterfahrung das Verantwortungsbewußtsein der Schüler gefördert werden. Dadurch soll der Transfer für die praktische Arbeit im Kindergarten, allenfalls im Hort, sichergestellt werden. - Die Blockung der Unterrichtsstunden ist aus didaktischen Gründen zum Teil erforderlich. Für den Koch- und Wirtschaftsbereich der 1. Klasse sind 2 Jahreswochenstunden vorzusehen. Für den Bereich der Verkehrserziehung in der 4. Klasse sind 8 bis 10 Stunden vorzusehen. Im Hinblick auf ein gezieltes Funktionstraining ist auf den Erfahrungen in der rhythmisch-musikalischen Erziehung aufzubauen bzw. enge Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Freigegenstand anzubahnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008570

Dokumentnummer

NOR12101589

alte Dokumentnummer

N6198514702S

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