Anlage 1
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben im Sinne des § 94 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen. Sie können ferner auch der Ausbildung zu Erziehern an Horten dienen.
In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der intellektuellen und sozialen Flexibilität sowie des autonomen Denkens, der sprachlichen Wendigkeit, der Kreativität, der Emotionalität und Innovationsfähigkeit leisten und so die Schüler einerseits für die Berufsausübung befähigen und andererseits zur Studierfähigkeit führen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008570
Dokumentnummer
NOR12101555
alte Dokumentnummer
N6198514668S
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