Anlage 1
IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Abschnitt I Z 4 der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 514/1992 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993 und der Verordnung BGBl. Nr. 699/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Bestimmungen nur auf die 4. und 5. Klasse anzuwenden sind und daß weiters von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in einem Ausmaß von insgesamt vier Wochenstunden in der 4. und 5. Klasse und zwei Wochenstunden in der
5. Klasse abgewichen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008570
Dokumentnummer
NOR12108690
alte Dokumentnummer
N6199436750J
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